Mitarbeiterfotos im Intranet / Internet sind gang und gäbe, allerdings wissen nur die wenigsten, dass bei allen betroffenen Mitarbeitenden vorgängig die Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt werden muss. Selbstverständlich kann auch eine einmal abgegebene Zustimmung jederzeit wieder zurückgezogen werden.

Laut Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) 4, 7, 14, 18a ist eine Veröffentlichung der Fotos ist also nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden möglich. Doch warum ist das so?

Fotos, auf denen eine Person erkenn- und bestimmbar ist, sind Personendaten. Dabei ist es zweitrangig, ob es sich um Portraitfotos oder um Teamfotos z.B. „von links nach rechts…” handelt. Die Veröffentlichung von solchen Fotos im Internet oder Intranet stellt datenschutz-rechtlich eine Bekanntgabe von Personendaten dar, was laut Datenschutzgesetz nur zulässig ist, wenn dafür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, die Bekanntgabe für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist oder wenn die Zustimmung der fotografierten Person vorliegt.

Der Arbeitgeber sollte auch bedenken, dass Mitarbeiter-Fotos im Internet rund um die Uhr auf der ganzen Welt betrachtet werden können, von Internet-Archivdiensten automatisch gespeichert werden und unter Umständen manipuliert werden auf anderen Seiten auftauchen können.

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